Horbach Selbstfahrervermietversicherung Wohnmobile: Die Wohnmobilversicherung für vermietete Wohnmobile

 

Vermiet-Wohnmobile bis 150.000 EUR (Netto-Listenpreis) sind in unserer Selbstfahrervermietversicherung versicherbar.

 

Wohnmobil-Vermieter benötigen eine spezielle Kraftfahrtversicherung, wenn sie ihr Wohnmobil vermieten möchten. Diese wird im Sprachgebrauch der Versicherer oft Selbstfahrervermiettarif bzw. Selbstfahrervermietversicherung für Wohnmobile genannt.

Unsere Selbstfahrervermietversicherung ist optimal für Wohnmobil-Vermieter. Bereits ab 1 Fahrzeug bieten wir diese Wohnmobilversicherung an und eine Unterschlagungsversicherung ist optional mit einschliessbar. Wir haben verschiedene Varianten der Selbstbeteiligung und mit höheren Selbstbeteiligungen ist im Selbstfahrervermiettarif Wohnmobil eine geringe Prämie erzielbar – diese kann durch den Mieter über sog. SB-Reduzierer minimiert werden.

 

Zum Tarifrechner für Wohnmobil-Vermieter geht es hier.


 

Kfz-Haftpflichtversicherung (Selbstfahrervermietversicherung für Wohnmobile)

 

Versicherungssumme:
pauschal 100 Mio. € für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
(je Person max. 15 Mio. €)
Jahresbeitrag = 1.096,50 €
Der Risikoträger ist die Helvetia-Versicherung.

 

 

Kfz-Vollkasko (Selbstfahrervermietversicherung für Wohnmobile)

 

mit 1.000 € SB/Teilkasko mit 500 € SB = 34,831 € *
(Mindest-Jahresbeitrag = 1.741,49 €)

mit 1.500 € SB/Teilkasko mit 500 € SB = 27,695 € *
(Mindest-Jahresbeitrag = 1.354,49 €)

mit 2.500 € SB/Teilkasko mit 500 € SB = 15,474 € *
(Mindest-Jahresbeitrag = 774,00 €)

 

* pro Tausend € vom Listen(netto)preis (Hersteller-Listenneupreis) zum Zeitpunkt der Erstzulassung inkl. festeingebauter Sonderausstattung. Einkaufsrabatte werden nicht berücksichtigt.

 

Die Veruntreuungsversicherung (Unterschlagung) ist innerhalb der Kasko für Wohnmobile versicherbar!

 

Kfz-Teilkasko

 

mit 500 € SB = 10,837 € *
(Mindest-Jahresbeitrag = 541,80 €)

 

Berechnungs-Beispiel für Vollkasko zzgl. Haftpflicht:

Wohnmobil mit einem Netto-Listenpreis von 50.000 €: 50 x 27,695 € (VK 1500 / TK 500) = 1.384,75 + 1.096,50 € = 2.481,25 €

* pro Tausend € vom Listen(netto)preis (Hersteller-Listenpreis) zum Zeitpunkt der Erstzulassung inkl. festeingebauter Sonderausstattung!! Einkaufsrabatte dürfen nicht berücksichtigt werden!

 

Hinweis: Die Voll- und Teilkaskoversicherung wird bis zum einem Fahrzeugalter von 10 Jahren angeboten.

 

 

Veruntreuungsversicherung im Tarif Selbstfahrervermietversicherung für Wohnmobile möglich

 

Im Tarif der Selbstfahrervermietversicherung für Wohnmobile kann die Veruntreuungsversicherung innerhalb der Kaskoversicherung gegen einen Zusatzbeitrag von 15 % zur Kaskoversicherung mitversichert werden.

 

„Ein Vorteil für Vermieter ist die beitragsfreie Ruheversicherung in der Selbstfahrervermietversicherung für Wohnmobile“

Besondere Bedingungen

 

Besondere Bedingungen zur Kfz-Haftpflicht- und Kasko-Versicherung von Selbstfahrer-Vermiet-Reisemobilen und –Wohnwagen  K-HSV-2411

(HORBACH GMBH – Reisemobil-Versicherungsdienst  – Stand 01.11.2024)

1. Ermittlung des Beitrages zur Vollkaskoversicherung im Selbstfahrervermiettarif Wohnmobil

Die Prämie zur Vollkaskoversicherung wird aus der offiziellen Hersteller-Verkaufspreisempfehlung (Neupreis) des Wohnmobils berechnet. Einkaufsrabatte oder sonstige Nachlässe dürfen nicht abgerechnet werden. Die Mehrwertsteuer kann abgezogen werden, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsfähig ist.

Nicht serienmäßig vorhandenes Sonderzubehör ist in den Neupreis einzuschließen und gesondert aufzulisten.

 

 

2.  Berechnung des Beitrages

Es gilt in der Selbstfahrervermietversicherung für Wohnmobile eine Mindest-Jahresprämie für Wohnmobile bis zu einem Neupreis von 50.000 € und Wohnwagen bis 18.000 Euro.  Die Prämien werden berechnet vom Listenneupreis inklusiv aller fest eingebauten Teile, die allerdings separat angegeben werden müssen. Nicht abgezogen werden dürfen Einkaufsrabatte. Ist der Kunde vorsteuerabzugsberechtigt, ist der Netto-Neupreis zugrunde zu legen. Festeingebautes Sonderzubehör ist nur versichert, wenn es angegeben wurde!

 

 

3. Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer wird vom Versicherer nur erstattet, wenn Sie auch tatsächlich vom Versicherungsnehmer gezahlt wurde.

 

 

4.  Saisonkennzeichen

Bei Saisonkennzeichen gilt die monatsweise Berechnung (1/12-Regelung), wobei eine Vertragsmindest- prämie für einen Zeitraum von 6 Monaten gilt.

 

 

5. Stilllegung/Abmeldung/Verkauf/Ruhe

Bei Abmeldung eines Fahrzeugs wird der Vertrag vom Versicherer storniert. Ein  anteiliges Guthaben wird erstattet. Auf Antrag gewährt der Versicherer  Ruheversicherungsschutz im Rahmen der vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) bis zu 18 Monate, sofern das Fahrzeug mindestens 6 Monate am Stück versichert war.

Jede An- und Abmeldung oder ein Verkauf ist der HORBACH GmbH sofort durch den Versicherungsnehmer zu melden.

 

 

6. Premiumschutz

Die Fahrzeuge sind im Rahmen der vereinbarten AKB und des Premiumschutzes versichert.

 

 

7. Fährrisiko

Schäden, die bei einem Transport des Fahrzeugs auf einer Fähre entstehen. sind gemäß A 2.3.5 AKB versichert.

 

8. Hagelschäden

Bei Hagelschäden beträgt die Selbstbeteiligung  je Schaden 3.000 Euro. Diese Selbstbeteiligung wird auch zur Anwendung gebracht, wenn Regulierung auf  Gutachterbasis im Sinne der folgenden Ziffer 10 gewünscht wird.

 

9. Abrechnung nach Gutachten / Kostenvoranschlag

Wird bei einem Vollkasko oder Teilkasko-Schaden die Regulierung auf Basis eines Gutachtens  bzw. eines Kostenvoranschlages mit Fotos gewünscht, so hat der Versicherer das Recht, den  festgestellten Schadensbetrag  durch eine Pauschalzahlung in Höhe von 70 % zu regulieren, sofern das Fahrzeug nicht in einer Fachwerkstatt  repariert wird. Die Reparatur ist durch Rechnung zu belegen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach Ziffer A.2.6 ff. der AKB.

10. Obliegenheiten im Versicherungsfall – Schadenbearbeitung

Jeder Versicherungsfall ist der Fa. HORBACH GmbH oder dem Versicherer innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Unverzüglich ist dann eine detaillierte Schadenschilderung der Beschädigung und ggf. ein Kostenvoranschlag mit Fotos einzureichen.

Die Beauftragung von Sachverständigen obliegt dem Versicherer bzw. der HORBACH GmbH. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Punktes  E der AKB.